Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Abbedingung der Schriftform für Abweichungen bedarf der Schriftform. Sollte der Auftraggeber seinerseits von unseren Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, so sind diese für die Jöhle GmbH, nachfolgend nur noch Auftragnehmer genannt, nur insoweit verbindlich, als sie von ihr ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, noch die Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dar.
2. Vertragsschluss
Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Auftragsinhalt
Der Auftraggeber hat den Auftragsinhalt schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass durch die gewählte Art der Übermittlung keine Verfälschung der Auftragsdaten eintritt. Der Auftragsinhalt wird vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragsinhalt in der Bestätigung auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und den Auftrag zu bestätigen.
4. Erfüllungsort, Versand
Erfüllungsort sind die Geschäftsräume des Auftragnehmers. Auf Wunsch des Auftragsgebers werden die Leistungen an einen anderen Ort versendet. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer die Versandkosten trägt. Mit der Übergabe der Sendung an Post, Bahn oder Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und wird nicht zurückgenommen.
5. Lieferzeiten
Die angegebenen Lieferzeiten sind Circa- Angaben, wenn nicht ausdrücklich schriftlich Fixtermine vereinbart wurden. Lieferungen vor Ablauf der Circa- Lieferzeit sind zulässig.
6. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig.
7. Preise
Die genannten Preise sind netto, d.h. ohne MWSt. Fracht- bzw. Versandkosten werden extra berechnet.
8. Zahlung
Nach Lieferung der vereinbarten Leistung und Erhalt der Rechnung ist diese binnen 10 Tagen ohne Abzug von Skonto zu bezahlen, es sei denn es wurden ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart. Bei Fristüberschreitung entstehen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über Basiszinssatz. Die Annahme eines Schecks geschieht nur erfüllungshalber.
9. Zurückbehaltungsrecht
Sofern ordnungsgemäß erbrachte Leistungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt bezahlt werden, darf der Auftragnehmer weitere Leistungen, die aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen, bis zur Bezahlung der bereits ordnungsgemäß erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber zurückhalten. Der Auftraggeber kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
10. Verzug des Auftragnehmers, Rücktrittsrecht des Auftraggebers
Kommt der Auftragnehmer aufgrund einer unverschuldeten Betriebsunterbrechung, wie zum Beispiel Brand, Unfall, kriminelle Handlungen Dritter, höherer Gewalt oder Streiks, in Verzug, so ist das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen.
11. Rügepflichten
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Erhalt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gerügt werden. Dies gilt auch, wenn sich erst später ein Mangel zeigt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war In der Rüge sind Art und Umfang des Mangels anzugeben. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, diese Angaben zu überprüfen. Sofern der Auftraggeber nicht bereit ist, mangelhafte Teile an den Auftragnehmer auf dessen Kosten zuzusenden, so ist ihm eine Überprüfung des Mangels vor Ort zu ermöglichen.
12. Mängelhaftung
Sofern der Auftragnehmer das Material für die Erstellung der Leistung selbst gestellt hat, kann der Auftraggeber bei Mängeln zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bessert der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung die bereits erbrachte Leistung nicht nach, sondern erbringt er eine auf neuem Material erstellte Leistung, so kann der Auftragnehmer auf seine Kosten das Material mit der mangelhaften Leistung von dem Auftraggeber zurückverlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. Für Sachschäden haftet der Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Für Sachschäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine Hauptpflicht des Vertrages verletzt wurde. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Sachschäden ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für Personenschäden, sowie die gesetzliche Haftung bleiben hiervon unberührt.
13. Verjährung
Die Ansprüche wegen Mängeln der Leistung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels.
14. Freistellung von Ansprüchen wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, einschließlich der Prozesskosten, wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten freizustellen, sofern die Verletzung durch die Ausführung des Auftrages erfolgt ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen, insbesondere über die Berechtigung des Auftraggebers zur Benutzung des gewerblichen Schutzrechtes, zur Verfügung zu stellen. Wird der Auftraggeber wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes abgemahnt oder gerichtlich in Anspruch genommen, so hat er den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu unterrichten.
15. Eigentumsvorbehaltklausel
Sofern der Auftragnehmer das Material für die Erstellung der Leistung selbst gestellt hat, bleibt die Werklieferung bis zur vollständigen Bezahlung der Werklohnforderung und aller auch erst künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist befugt die Werklieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweils noch ausstehenden Betrages aus der Geschäftsverbindung inklusive Mehrwertsteuer. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Auftraggeber zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er sich nicht in Verzug mit seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber befindet. Wenn sich der Auftraggeber in Verzug mit seinen Zahlungsverpflichtungen befindet, kann der Auftragnehmer von dem Auftraggeber die Mitteilung der zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, insbesondere Forderungsbetrag, Name und Adresse des Drittschuldners, und die Mitteilung der Abtretung an den Dritten durch den Auftraggeber verlangen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Werklieferung oder in im Voraus abgetretene Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten und dem Auftragnehmer die für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu erteilen.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 78713 Schramberg.
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